Mehr Impfangebote – Chancen für den Infektionsschutz

Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft § 20c IfSG. Künftig dürfen entsprechend qualifizierte Apothekerinnen und Apotheker Schutzimpfungen mit Totimpfstoffen bei volljährigen Personen durchführen. Damit wird das Impfangebot erheblich ausgeweitet.

Für den ÖGD ist dies grundsätzlich eine positive Entwicklung. Eine bessere Erreichbarkeit von Impfangeboten kann dazu beitragen, Impflücken zu schließen und den Schutz der Bevölkerung zu verbessern. Gleichzeitig gewinnt die Zusammenarbeit zwischen Gesundheitsämtern, Ärzteschaft und Apotheken weiter an Bedeutung – insbesondere bei Impfkampagnen und der Gesundheitsaufklärung. Wichtige Informationen und die genaue Änderung des Gesetzestextes unter der unten verlinkten Synopse aller Änderungen des IfSG zu finden.

Anpassungen im Meldewesen

Neben den Änderungen bei den Schutzimpfungen wurden auch verschiedene Vorschriften der §§ 6 bis 10 IfSG angepasst. Ziel ist es, das Meldewesen an den aktuellen Stand der Infektionsmedizin und Labordiagnostik anzupassen und die bundesweite Surveillance weiter zu verbessern.

Für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure bedeutet dies, dass bei der Bearbeitung von Meldungen sowie bei der infektionshygienischen Bewertung von Ausbruchsgeschehen künftig die aktualisierten gesetzlichen Grundlagen anzuwenden sind. Besonders im Rahmen von Ermittlungen nach § 25 IfSG ist eine sichere Kenntnis der neuen Meldepflichten wichtig.

Aktualisierte Erregerliste

Der Gesetzgeber hat außerdem den Katalog meldepflichtiger Krankheitserreger überarbeitet. Unter anderem wurden die Regelungen zu Candidozyma auris an die aktuelle wissenschaftliche Nomenklatur angepasst. Auch die Meldekriterien für Carbapenem-resistente Enterobacterales sowie Acinetobacter-Arten wurden entsprechend dem Stand der mikrobiologischen Diagnostik präzisiert.

Gerade diese Erreger spielen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen eine bedeutende Rolle. Für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure sind sie deshalb bei Begehungen, Ausbruchsuntersuchungen und der Beratung medizinischer Einrichtungen von besonderer Relevanz.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die gesetzlichen Änderungen machen deutlich, dass sich die Anforderungen an den Öffentlichen Gesundheitsdienst kontinuierlich weiterentwickeln. Für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure ergeben sich daraus insbesondere folgende Aufgaben:

  • Überprüfung und Aktualisierung interner Arbeits- und Verfahrensanweisungen,
  • Berücksichtigung der geänderten Meldepflichten bei der Bearbeitung von Infektionsgeschehen,
  • Beratung von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Arztpraxen zu den neuen gesetzlichen Vorgaben,
  • Aktualisierung von Schulungsunterlagen und Informationsmaterialien,
  • Fortbildung zu den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und deren praktischer Umsetzung.

Die Rolle der Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure wird weiter gestärkt

Die Änderungen zeigen erneut, wie wichtig qualifizierte Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure für einen funktionierenden Infektionsschutz sind. Sie bilden die Schnittstelle zwischen Gesetzgebung und praktischer Umsetzung in medizinischen Einrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen und anderen überwachungspflichtigen Betrieben.

Gerade vor dem Hintergrund zunehmender Antibiotikaresistenzen, neuer Erreger und steigender Anforderungen an die Infektionsprävention bleibt ihre Fachkompetenz unverzichtbar. Eine kontinuierliche Fortbildung und die sichere Anwendung der gesetzlichen Grundlagen sind deshalb wesentliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Arbeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst.

Die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zum 2. Juli 2026 bringen keine grundlegende Neuausrichtung des Infektionsschutzes, sie modernisieren jedoch zahlreiche Detailregelungen. Für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure bedeutet dies vor allem, sich frühzeitig mit den neuen Vorschriften vertraut zu machen und diese konsequent in der täglichen Praxis anzuwenden.

Es empfiehlt sich, die geänderten Vorschriften zeitnah zum Anlass zu nehmen, bestehende Checklisten, Begehungsunterlagen und interne Verfahrensanweisungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. So können die gesetzlichen Neuerungen unmittelbar in die Überwachungspraxis integriert werden und die Beratung der Einrichtungen erfolgt auf einer aktuellen Rechtsgrundlage.

Gesetzliche ÄnderungWas wurde geändert?Bedeutung für die Praxis
§ 20c IfSGErweiterung der Impfkompetenzen für entsprechend qualifizierte Apothekerauf Schutzimpfungen mit Totimpfstoffen bei Erwachsenen. Bei Beratungen und Öffentlichkeitsarbeit sollte berücksichtigt werden, dass Apotheken künftig stärker in die Impfprävention eingebunden sind.
§§ 6–10 IfSGAnpassungen verschiedener Melde- und Übermittlungsvorschriften.Gesundheitsämter und überwachungspflichtige Einrichtungen sollten ihre internen Abläufe auf die geänderten gesetzlichen Vorgaben abstimmen.
§ 7 IfSGAktualisierung des Katalogs meldepflichtiger Krankheitserreger sowie Anpassungen an den Stand der mikrobiologischen Diagnostik.Bei Ausbruchsuntersuchungen und der Bewertung von Laborbefunden sollten die neuen Meldekriterien berücksichtigt werden.
InfektionssurveillanceAnpassungen dienen einer verbesserten und einheitlicheren Erfassung meldepflichtiger Erkrankungen und Erreger.Für Hygienekontrolleure ergeben sich aktualisierte Grundlagen für Ermittlungen, Beratung und infektionshygienische Bewertungen.

 

Weiterführende Links
Buzer.de: Synopse aller Änderungen des IfSG